Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 89a

§ 89a – Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird. (2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig. (3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

Kurz erklärt

  • Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 trägt, müssen von dem vorher zuständigen örtlichen Träger erstattet werden.
  • Die Erstattungspflicht bleibt bestehen, auch wenn die Pflegeperson ihren Wohnort wechselt oder die Leistung über die Volljährigkeit hinaus fortgesetzt wird.
  • Wenn der kostenerstattungspflichtige Träger während der Leistung selbst einen Erstattungsanspruch gegen einen anderen Träger hat, wird dieser andere Träger kostenerstattungspflichtig.
  • Bei einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts während der Leistung wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne § 86 Absatz 6 zuständig gewesen wäre.
  • Die Regelungen gelten unabhängig von der Änderung der Zuständigkeit während der Leistungsgewährung.